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   OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99   

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OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99 (https://dejure.org/1999,7131)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.1999 - 3 Ws 710/99 (https://dejure.org/1999,7131)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 3 Ws 710/99 (https://dejure.org/1999,7131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachholung eines Bewährungsbeschlusses bei unterbliebener Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Erteilung von Weisungen und Auflagen bei einer Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachholung eines Bewährungsbeschlusses bei unterbliebener Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Erteilung von Weisungen und Auflagen bei einer Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 126
  • StV 2001, 226
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Kempten, 15.09.1977 - 2 Qs 210/77
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99
    In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wie lang die Bewährungszeit im Verhältnis zur erkannten Strafe festzusetzen und welche Weisungen und Auflagen erforderlich erscheinen, wobei insbesondere hinsichtlich der Weisungen und Auflagen die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend ist (so auch OLG Frankfurt, Strafverteidiger 83, 24; LG Kempten, NJW 78, 839, 840; LG Osnabrück, NStZ 85, 379; LG Freiburg, MDR 92, 798).

    Zugunsten des Verurteilten ist daher bei Unterlassen einer anderweitigen Bestimmung mit der Urteilsverkündung von einer Mindestbewährungsdauer von zwei Jahren auszugehen (LG Kempten, NJW 1978, 839, 840; LG Freiburg, MDR 82, 798).

  • OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83

    Berichterstatter-Vortrag; Verlesung des erstinstanzlichen Urteils;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99
    In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wie lang die Bewährungszeit im Verhältnis zur erkannten Strafe festzusetzen und welche Weisungen und Auflagen erforderlich erscheinen, wobei insbesondere hinsichtlich der Weisungen und Auflagen die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend ist (so auch OLG Frankfurt, Strafverteidiger 83, 24; LG Kempten, NJW 78, 839, 840; LG Osnabrück, NStZ 85, 379; LG Freiburg, MDR 92, 798).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1982 - 3 Ws 822/82
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99
    In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wie lang die Bewährungszeit im Verhältnis zur erkannten Strafe festzusetzen und welche Weisungen und Auflagen erforderlich erscheinen, wobei insbesondere hinsichtlich der Weisungen und Auflagen die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend ist (so auch OLG Frankfurt, Strafverteidiger 83, 24; LG Kempten, NJW 78, 839, 840; LG Osnabrück, NStZ 85, 379; LG Freiburg, MDR 92, 798).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.1982 - 1 Ws 408/82
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99
    Nunmehr war gemäß § 268 a Abs. 1 StPO das Berufungsgericht für eine erneute Bewährungsentscheidung zuständig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Auflage, StPO, § 268 a Rdn. 1; OLG Düsseldorf, MDR 82, 1042).
  • LG Freiburg, 27.04.1992 - II Qs 41/92
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99
    In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wie lang die Bewährungszeit im Verhältnis zur erkannten Strafe festzusetzen und welche Weisungen und Auflagen erforderlich erscheinen, wobei insbesondere hinsichtlich der Weisungen und Auflagen die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend ist (so auch OLG Frankfurt, Strafverteidiger 83, 24; LG Kempten, NJW 78, 839, 840; LG Osnabrück, NStZ 85, 379; LG Freiburg, MDR 92, 798).
  • OLG Koblenz, 18.12.1980 - 1 Ss 546/80
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99
    Zwar wird in der Literatur und teilweise in der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die nicht näher begründeten Entscheidungen des Kammergerichtes (NJW 1957, 275 = VRS 11, 357), des Oberlandesgerichts Celle (MDR 1970, 68), des Oberlandesgerichts Koblenz (MDR 81, 423) und des Oberlandesgerichts Köln (JR 91, 473 ff) die Auffassung vertreten, der Bewährungsbeschluss des § 268 a StPO könne, falls er in der Hauptverhandlung versehentlich nicht verkündet worden sei, in entsprechender Anwendung des § 453 StPO nachträglich erlassen werden.
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07

    Zuständigkeit für den nachträglichen Erlass eines Bewährungsbeschlusses bei

    Dieser Ansicht haben sich inzwischen - soweit ersichtlich - der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch Teile der Literatur angeschlossen (LG Freiburg MDR 1992, 798; StV 1994, 534; OLG Düsseldorf StraFO 1999, 238; NStZ-RR 2000, 146; StV 2001, 225; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 453, Rn. 3).

    Auch die Möglichkeit nachträglicher Entscheidungen nach § 56e StGB lasse sich nicht für die Gegenmeinung anführen, da diese Vorschrift das Bestehen eines Bewährungsbeschlusses voraussetze und nachträgliche Entscheidungen nur dann erlaube, wenn sich entweder die objektive Situation geändert hat oder das Gericht von vorher schon bestehenden Umständen erst nachträglich erfahren hat (LG Freiburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Horn a.a.O.).

    Die Aussetzung der Vollstreckung der einen der beiden erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ist aber insoweit nicht ohne Wirkung, als die Bedingung einer straffreien Führung auch ohne Bewährungsbeschluss selbstverständlich ist und eine Mindestbewährungszeit von zwei Jahren aus dem Gesetz folgt; diese beiden Rechtswirkungen haben eine Beschlussfassung i.S.d. § 268a StPO nicht zur Voraussetzung (LG Kempten a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Freiburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 148; OLG Hamm StV 1993, 121; NStZ-RR 2000, 126f.; Horn a.a.O.).

    Insoweit ist es entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung nicht erforderlich, einen den entsprechenden Gesetzeswortlaut wiedergebenden Beschluss zu erlassen (so OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126, 127), da diesem ohnehin nur eine rein deklaratorisch-klarstellende Bedeutung zukäme.

  • KG, 20.12.2013 - 2 Ws 541/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung der Dauer der Unterstellung unter

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68d Rdn. 2, § 56e Rdn. 2; Groß in MK-StGB, § 68d Rdn. 4, § 56e Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 68d Rdn. 1; ähnlich Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 5; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 4), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).

    Die oben dargelegten Einschränkungen für die nachträgliche Änderung von Ermessensentscheidungen - die darin begründet sind, dass diese Entscheidungen durch das jeweils zuständige Gericht nach dessen Ermessen in Abhängigkeit von der jeweiligen Verfahrenssituation zu treffen sind (vgl. Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 4 f.; Groß a.a.O., § 68d Rdn. 3 ff.; ferner - für die in innerem Zusammenhang mit dem Urteil stehenden Bewährungsentscheidungen nach §§ 56a ff. StGB - OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 362; OLG Hamm StV 2001, 226; Groß a.a.O., § 56e Rdn. 8 f.) - finden daher im Rahmen der Führungsaufsicht auf die Bestellung des Bewährungshelfers als solche keine Anwendung.

    Ist diese versäumt worden (vgl. Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 8) oder erstreckt sich die Bestellung - wie hier - nicht auf den gesamten Zeitraum der Führungsaufsicht, so ist die Nachholung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidung auch ohne Eintritt oder Bekanntwerden neuer Umstände ohne weiteres zulässig und sogar geboten (vgl. entsprechend OLG Hamm StV 2001, 226 für die nachträgliche Festsetzung der Bewährungszeit mit der gesetzlichen Mindestdauer bei unterbliebenem Bewährungsbeschluss).

  • OLG Dresden, 29.11.2000 - 3 Ws 37/00

    Erlaß eines Bewährungsbeschlusses im Berufungsverfahren

    Vor allem ergibt sich dieser Zusammenhang aber daraus, dass die Frage, ob die Verurteilung als solche im Zusammenwirken mit Weisungen und Auflagen eine günstige Prognose rechtfertigt, oftmals entscheidend dafür ist, ob die Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt angeordnet werden kann (s. OLG Hamm, NStZ-RR 2000, 126; Julius in Heidelberger Kommentar zur StPO 2. Aufl. § 268 a Rdnr. 4).

    Solche nachträglichen Entscheidungen können nur dann ergehen, wenn sich entweder die objektive Situation geändert hat oder das Gericht von schon vorher bestehenden Umständen erst nachträglich erfahren hat oder sich bekannte Umstände durch neue Einsichten anders darstellen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2000, 126; LG Freiburg/Br., MDR 1992, 798).

  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14

    elektronische Fußfessel - Anordnung der "Elektronischen Fußfessel" im Rahmen der

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Entsprechend dem Normzweck kommt die Anwendung des § 68d StGB allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind, nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Hamm a.a.O. sowie Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 Ws 710/99 - juris Rdn. 7 [zu § 56e StGB]; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 Ws 231/03 - juris Rdn. 8 und vom 24. September 2004 - 1 Ws 248/04 - juris Rdn. 10 [jeweils zu § 56e StGB]; Groß a.a.O.; Kinzig a.a.O. , § 68d Rdn. 4; Fischer, StGB 67. Aufl., § 68d Rdn. 2; KG a.a.O. - juris Rdn. 7 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06

    Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-) Freiheitsstrafe und einer

    Selbst wenn für letztere die Bestimmung der Bewährungszeit entgegen § 56 a Abs. 1 S. 1 StGB unterblieben wäre, würde jedenfalls die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses gemäß § 56 a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB gelten (vgl. OLG Hamm in NStZ-RR 2000, 126; Groß, a.a.O., § 56 a Rdn. 7).
  • OLG Koblenz, 06.09.2022 - 4 Ws 361/22

    Nachholung einer unterlassenen Ausgestaltung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Aus diesem Grund ist ohne Änderung der dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachen die Nachholung eines versehentlich unterbliebenen Beschlusses gemäß § 268a Abs. 1 oder 2 StGB rechtlich unzulässig (vgl. auch MüKo-StPO/Moldenhauer, 1. Aufl. § 268a Rn. 18 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. 4 Ws 75/99 v. 03.05.1999 - StV 2001, 225; Beschl. 4 Ws 401/07 v. 26.07.2007 - StV 2008, 512; OLG Hamm, Beschl. 3 Ws 710/99 v. 02.12.1999 - NStZ-RR 2000, 126).
  • OLG Celle, 21.06.2007 - 32 Ss 86/07

    Nachholbarkeit eines versehentlich unterbliebenen Bewährungsbeschlusses;

    aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Nachholung eines versehentlich unterlassenen Bewährungsbeschlusses sei unzulässig, sofern sich nicht der von dem erkennenden Gericht beabsichtigte Inhalt des Bewährungsbeschlusses bereits aus den Urteilsgründen ergebe (OLG Dresden a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126 f.; OLG Düsseldorf StV 2001, 225 f.; Horn in SK-StGB, § 56 Rdnr. 34; KK-Fischer, StPO, 5. Aufl., § 453 Rdnr. 3) und seine Nachholung somit eine bloße Dokumentation dessen sei, was das erkennende Gericht gewollt und in den Urteilsgründen auch zum Ausdruck gebracht habe (so etwa OLG Dresden a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 Ws 114/21

    Widerruf der Strafaussetzung aufgrund neuer Straftaten Widerruf der

    Ob ein Bewährungsbeschluss, der - wie hier - bei der Urteilsverkündung versehentlich unterblieben ist, in entsprechender Anwendung des § 453 StPO nachgeholt werden kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2007, 4 Ws 401/07, Rz. 4 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Dezember 1999, 3 Ws 710/99, Rz. 6 f.; sämtlich zitiert nach Juris).
  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 23/20

    Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher

    Ist diese Bestimmung (versehentlich) unterblieben, so läuft eine Bewährungszeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 Ws 710/99 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 4 Ws 75/99 -, juris Rn. 10; Claus in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 4. Aufl., § 56a Rn. 6; Hubrach in: Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56a Rn. 9; Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Aufl., § 56a Rn. 2; Schall, a. a. O.).
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